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Bauordnungsamt >> Wohnungsbauförderung >> Mietwohnungsbau - Soziale Wohnraumförderung
Aktualisiert am: 15.08.2011
Beseitigung baulicher Hindernisse für Menschen mit Behinderungen
Eigentumsförderung
Hessen-Baudarlehen
Hessen Darlehen Bestandserwerb
  Mietwohnungsbau - Soziale Wohnraumförderung
Energieeinsparung/ Modernisierung
Solarfoerderung / Holzpelletheizanlage

Die soziale Wohnraumförderung

Mietwohnungsbau entsprechend dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)

Zielgruppen: Die Wohnungen sind für Haushalte bestimmt, die sich am Wohnungsmarkt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können: z.B.

Familien und Haushalte mit Kindern
Schwangere
ältere, behinderte oder hilfebedürftige Menschen
Wohnungslose

Zur Schaffung von Mietwohnungen werden folgende Darlehen angeboten:

Darlehensbetrag  
750 € / je qm förderfähiger Wohnfläche
+150 € / je qm Grundstückszuschlag bei Baulandpreisen incl. Erschließung bis 150 €/qm, ansonsten tatsächlicher Preis bis max. 500 €/qm
+95 € / je qm für die Errichtung rollstuhlgerechter Wohnungen
Konditionen  
0,9 % Zinsen
1,0 % Tilgung
20 Jahre Mietpreis- und Belegungsbindung
15 % unter örtlicher Vergleichsmiete Anfangsmietzins
Für Bauvorhaben in Passivbauweise kann eine um 0,2 €/m² Wohnfläche höhere Miete im Monat zugelassen werden.  

Wichtig:

Die Bereitstellung von Landesdarlehen setzt eine Mindestbeteiligung der Gemeinde von 10.000 € /j e Wohneinheit voraus. Die Konditionen dürfen nicht ungünstiger als die oben aufgeführten sein. Fragen Sie zunächst Ihre Stadt/Gemeindeverwaltung, ob die Bereitschaft zur Beteiligung besteht !

Hilfe bietet auch das Wohnraumversorgungskonzept des Main-Kinzig-Kreises

Mietpreis und Belegungsbindung

Die Wohnungen sind für die Dauer von mindestens 20 Jahren zur Vermietung an Wohnungssuchende bestimmt, die über einen Wohnberechtigunsschein verfügen und die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG um nicht mehr als 10 % überschreiten.
Der Anfangsmietzins ist die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich 15 % (wird vorher festgelegt).

Wohnungsgrößen

Einpersonenhaushalt 40-45 qm Wohnfläche
Zweipersonenhaushalt 40-60 qm Wohnfläche
für jede weitere Person 12 qm Wohnfläche mehr
Für Wohnraum der DIN 18025 Teil 1 entspricht (Wohnungen für Rollstuhlbenutzer) kann eine Erhöhung der förderfähigen Wohnfläche von 16%, im Rahmen von DIN 18025 Teil 2 (barrierefreie Wohnungen) von 8% zugelassen werden.

Einkommensgrenzen für Mieter:
(§ 9 Abs. 2 WoFG +10 %)
entsprechen:

Einpersonenhaushalt 13.200 €
Zweipersonenhaushalt 19.800 €
Dreipersonenhaushalt 24.310 €
Vierpersonenhaushalt 28.820 €
zuzüglich 4.510 € für jede weitere
im Haushalt lebende Person