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Bauordnungsamt >> Denkmalschutz >> Veränderungen an denkmalgeschützten Objekten
Aktualisiert am: 15.08.2011
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Was ist bei Veränderungen an denkmalgeschützten Gebäuden zu beachten?

Entsprechend dem Hessischen Denkmalschutzgesetz benötigt der Eigentümer eines Denkmals für jede, auch ansonsten baugenehmigungsfreie, bauliche Maßnahme eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, die durch die Untere Denkmalschutzbehörde erteilt wird.

Die Untere Denkmalschutzbehörde ist eine der wenigen Behörden, die auf Architektur, Gestalt und Materialwahl im Baugenehmigungsverfahren Einfluss nimmt; daher ist es sinnvoll, Vorabsprachen zu führen.

Welche Unterlagen werden benötigt ?

Lageplan, Bestandspläne und Neubaupläne.

Es kann jedoch, je nach Erfordernis, bis zum verformungsgerechten Aufmaß, zur bauhistorischen und/oder restauratorischen Voruntersuchung reichen. Je reichhaltiger, differenzierter oder bedeutender die Befunde in einem Kulturdenkmal sind, desto genauer hat der baubetreuende Architekt die Substanz zu erfassen und zu dokumentieren.

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