Gebäude können nur dann in Teilen vererbt oder verkauft werden, wenn an ihnen ein sog. Wohnungseigentum gebildet wurde. Zur Bildung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Unter einer abgeschlossenen Wohnung versteht man in diesem Zusammenhang alle Räume die zur Führung eines selbständigen Haushaltes erforderlich sind: - dazu gehören stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC (innerhalb der Wohnung !) -zur abgeschlossenen Wohnung können zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören, die aber verschließbar sein müssen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Bauaufsichtsbehörde ist die ofizielle Bescheinigung, dass es sich um eingenständig funktionsfähige (Eigentums)wohnungen und/oder Geschäftsräume innerhalb eines Gebäudes handelt.
Welche Voraussetzungen sind zur Antragstellung notwendig?
Formloser Antrag
Pläne in 3-facher Ausfertigung - Aufteilungspläne M: 1 : 100 mit Darstellung aller Grundrisse, - Ansichten, - Schnitte
Als zusätzliche Unterlagen sind hilfreich: - Flurkarte oder Lageplan M: 1 : 1000 (neuester Stand) - Wohn- und Nutzflächenberechnung
Was ist ein Aufteilungsplan?
Eine mit Zahlen oder (bei kleineren Objekten) mit Farben gekennzeichnete Bauzeichnung, aus der die Wohnungen und auch die gemeinsam zu nutzenden Flächen eindeutig ersichtlich sind.