



Informationen zum ZuwanderungsgesetzDie MitarbeiterInnen der Ausländerbehörde entscheiden über aufenthaltsrechtliche Anträge von ausländischen EinwohnerInnen, beraten über Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung und treffen ggf. Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung z.B. Ausweisung und Abschiebung. Ab dem 1.1.2005 gelten die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des Gesetzes über die Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU-FreizügG/EU) Die vor dem 1.1.2005 erteilten Aufenthaltsgenehmigungen als befristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis behalten bis zum Ablauf der Geltungsdauer ihre Gültigkeit. Die Verlängerung als Aufenthaltserlaubnis oder der Antrag auf Niederlassungserlaubnis sollte rechtzeitig, etwa 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer, beantragt werden. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung behalten auch nach dem 1.1.2005 ihre Gültigkeit. Eine Vorsprache wegen Änderung in den unbefristeten Aufenthaltstitel Niederlassungserlaubnis ist nicht notwendig. Der Übertrag in einen neuen Reisepass erfolgt dann als Niederlassungserlaubnis. Wichtiger Hinweis auf rechtzeitige Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ! In Fällen der Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder der Beantragung eines anderen Aufenthaltstitels ( z.B. einer Niederlassungserlaubnis) gilt der bisherige Aufenthaltstitel mit allen sich daran anschließenden Wirkungen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Antrag rechtzeitig – d.h. vor Ablauf der Geltungsdauer des bestehenden Aufenthaltstitels- gestellt wird. Ein nach Ablauf der Geltungsdauer des befristeten Aufenthaltstitels gestellter Antrag kann nicht als Verlängerungsantrag bearbeitet werden. Dieser wird als Neuantrag bearbeitet und die Fiktionswirkung (mit der Maßnahme, dass alle sich daran anschließenden Wirkungen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gelten) tritt nicht ein. Das kann dazu führen, dass bis zur Entscheidung über den Antrag die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt ist. |

