Migration und Aufenthalt


Ausländerbehörde am Montag, 08. April, geschlossen

Aufgrund der Umstellung einer neuen Fachsoftware ist die Ausländerbehörde des Main-Kinzig-Kreises am Montag, 08.04.2024, ganztägig geschlossen. Ab Dienstag, 09. April, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde wieder zu den gewohnten Zeiten erreichbar.

Online-Dienst Aufenthaltstitel

Seit dem 01.11.2022 bietet Ihnen die Ausländerbehörde die Möglichkeit an Ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel vollständig online abzugeben.

>> Zum Online-Dienst Aufenthaltstitel

Ukrainehilfe

Sie haben sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet und benötigen nun einen Termin bei der Ausländerbehörde?
Das geht ganz einfach online über >> die Terminvergabe .

Die Ausländerbehörde wird Ihnen dann an die angegebene Kontakt-E-Mail-Adresse einen Termin senden.

Weitere Informationen rund um das Thema „Ukrainehilfe MKK“ .

FAQ

Vorsprachen in der Ausländerbehörde sind nur mit Termin möglich. (Ausnahme: Abholung von eAT/eRA)

  • Die Terminbestätigung ist beim Sicherheitsdienst vorzuzeigen.
  • Einlass nur für die beantragende Einzelperson oder Familie. Eine Vorsprache von Kindern unter sechs Jahren ist grundsätzlich nicht erforderlich.
  • Auf vollständige Unterlagen ist zu achten (insbesondere: Nationalpass, ausgefülltes Antragsformular, biometrisches Lichtbild sowie die vom Sachbearbeiter angeforderten Unterlagen.
  • Die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregelungen sind einzuhalten.
  • Montagsnachmittags sind leider keine Barzahlungen möglich. Gebühren können nur mittels Karte am Kassenautomaten bezahlt werden.

Terminanfragen können über die Homepage an den zuständigen Sachbearbeiter gerichtet werden.

Für alle weiteren Anliegen kann der zuständige Sachbearbeiter per E-Mail oder schriftlich über die Anschrift der Ausländerbehörde kontaktiert werden.

Abholung eAT/eRA
Ab 05.07.2021 können Sie Ihren eAT/eRA zu den Öffnungszeiten der Ausländerbehörde abholen.

Bitte ziehen Sie im Eingangsbereich eine Aufrufnummer und nehmen Sie im Wartebereich Platz.

Hinweis für Reisen:
Sollten Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sein, können Sie mit Ihrem alten Pass, Ihrem neuen Pass und dem alten elektronischen Aufenthaltstitel in der Regel problemlos nach Deutschland wiedereinreisen.


Adressänderungen
Hinweis:
Adressänderungen bei den Kommunen werde nur auf dem elektronischen Aufenthaltstitel vorgenommen!
Die Adressänderungen in elektronischen Reiseausweisen, ausgestellt durch die Ausländerbehörde, erfolgen weiterhin zu den Öffnungszeiten nur bei der Ausländerbehörde direkt.

Bei den folgenden Kommunen können Sie die Adressänderung vornehmen lassen:

  • Bad Orb
  • Bad Soden-Salmünster
  • Biebergemünd
  • Erlensee
  • Flörsbachtal
  • Freigericht
  • Gründau
  • Großkrotzenburg
  • Hammersbach
  • Hasselroth
  • Langenselbold
  • Linsengericht
  • Jossgrund
  • Maintal
  • Neuberg
  • Nidderau
  • Rodenbach
  • Ronneburg
  • Sinntal
  • Schlüchtern
  • Schöneck
  • Steinau
  • Wächtersbach

Sollten Sie Ihre Kommune nicht in der Auflistung finden, können Sie die Adressänderung zu den Öffnungszeiten bei der Ausländerbehörde vornehmen lassen.

Im begründeten Einzelfall kann auf schriftlichen Antrag geprüft werden, ob eine Verlängerung des visafreien Aufenthalts aus schwerwiegenden persönlichen Gründen erfolgen kann.

Hierzu ist nach dem derzeitigen Stand nachfolgendes vorzulegen:

  • schriftlicher, formloser Antrag per Post oder an auslaenderbehoerde@mkk.de
  • Kopie des vollständigen Nationalpasses mit Ein- und Ausreisestempeln / ggf. Kopie des Visums
  • Nachweis über den verlängerten Krankenversicherungsschutz (z.B. Reisekrankenversicherung)
  • Kontaktadresse im Bundesgebiet (E-Mail-Adresse, Postanschrift)

Es ist KEINE Wohnsitzanmeldung nötig.

Von persönlichen Vorsprachen ist abzusehen!

Die notwendigen ausländerrechtlichen Bescheinigungen werden per Post oder E-Mail übersendet.

Personen,

  • die ihren Wohnsitz im Main-Kinzig-Kreis haben,
  • in der Bundesrepublik ein Aufenthaltsrecht besitzen und
  • aufgrund der Corona-Pandemie derzeit auf unbestimmte Zeit nicht aus dem Ausland einreisen können,

und ein Erlöschen des Aufenthaltstitels durch Zeitablauf eingetreten ist oder durch längerfristigen Auslandaufenthalt eintreten könnte, werden aufgefordert sich an ihren >>zuständigen Sachbearbeiter zu wenden.

Personden, deren Arbeitserlaubnisse,

  • die durch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zeitlich befristet sind und
  • abgelaufen sind bzw. demnächst ablaufen,

werden aufgefordert eine >>Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis an ihren >>zuständigen Sachbearbeiter zu schicken. Eine Beschäftigung ohne erforderliche Arbeitserlaubnis ist nicht gestattet. Dies trifft auch für einen beabsichtigten Wechsel des Arbeitgebers zu.

Brexit: Wichtige Informationen für britische Staatsangehörige

Die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland in der Europäischen Union (EU) endete mit Ablauf des 31. Januar 2020.

Bis zum 31. Dezember 2020 gilt die Übergangsphase, d. h. bis dahin gilt für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland noch das Unionsrecht. Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen können sich daher grundsätzlich während des Übergangszeitraumes weiterhin in Deutschland sowie der gesamten EU frei bewegen. Erst nach dem Ende des Übergangszeitraumes am 31. Dezember 2020 ändert sich die Rechtslage.

Ab dem 01. Januar 2021 müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, bis zum 30. Juni 2021 ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument zu erhalten. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist nicht ausreichend.

Insofern bereits der Aufenthalt im Main-Kinzig-Kreis, außer Stadt Hanau, angezeigt wurde, wird automatisch eine Bescheinigung über die Anzeige des Aufenthalts (gilt bis 30. Juni 2021) per Post übersandt und es erfolgt eine Termineinladung zur Prüfung einer späteren Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments–GB.

Insofern der Aufenthalt noch nicht angezeigt wurde und ein Wohnsitz im Main-Kinzig-Kreis, außer Stadt Hanau, besteht, wird in Kürze ein Schreiben versandt mit der Bitte die Aufenthaltsanzeige an die Ausländerbehörde zu übersenden. Nach Eingang der Aufenthaltsanzeige wird automatisch eine Bescheinigung über die Anzeige des Aufenthalts (gilt bis 30. Juni 2021) per Post übersandt und es erfolgt eine Termineinladung zur Prüfung einer späteren Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments–GB.

Familienangehörige, die bereits eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte besitzen und somit nicht selbst unter das Austrittsabkommen fallen, müssen nicht von sich aus tätig werden. Die Ausländerbehörde kommt auf diese Personen zu um das jeweilige Dokument gegen ein neues Dokument auszutauschen, hierfür wird automatisch eine Termineinladung übersandt (Umtauschzeitraum gilt bis 31. Dezember 2021).

Broschüre BMI (deutsch)

Broschüre BMI (englisch)

Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Beschäftigung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen ab dem 01. Januar 2021

Wenn Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer unter das Austrittsabkommen fällt, ist er oder sie auch ohne entsprechendes Dokument berechtigt, bei Ihnen zu arbeiten. Wenn Sie wissen, dass Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer berechtigt ist, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn

  • britische Staatsangehörige oder
  • Familienangehörige britischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte

bereits vor dem 31. Dezember 2020 bei Ihnen legal gearbeitet haben. Sie können dann, ohne sich weitere Dokumente vorlegen zu lassen, diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch danach einfach weiter beschäftigen. Sie müssen keine Dokumente kopieren oder scannen oder zu Ihren Lohnunterlagen nehmen.

Weitere Informationen sind dem Flyer des BMI und des BMAS (pdf) zu entnehmen.

Weitere Informationen zum Brexit und den Auswirkungen für britische Staatsangehörige können

- auf der Informationsseite des Britischen Konsulates unter https://www.gov.uk/guidance/living-in-germany

- auf der Homepage des Bundesinnenministeriums unter http://www.bmi.bund.de/brexit-info (deutsch) und http://www.bmi.bund.de/brexit-info-en (englisch)

abgerufen werden.

Ausländerbehörde des Main-Kinzig-Kreises


Die Aufgaben des Sachgebiets Migration und Aufenthalt umfassen die:

  • Erteilung von Aufenthaltstiteln und Duldungen
  • Bearbeitung von Einreisevorgängen
  • Betreuung von Flüchtlingen im laufenden Asylverfahren

NICHT ZUSTÄNDIG ist das Sachgebiet Migration und Aufenthalt für:

  • Hilfegewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Unterbringung in den Kommunen und Krankenhilfe. Hierfür ist das Sachgebiet Hilfen für Migranten zuständig.
  • Hilfegewährung an bereits bleibeberechtigte oder als asylberechtigt anerkannte Personen. Hier liegt die Zuständigkeit beim Kommunalen Center für Arbeit (KCA)
  • Informationen und Beratung rund um das Thema Integration

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr (Annahmeschluss 17:00 Uhr)
Freitag für Kundenverkehr geschlossen

Bei hohem Kundenaufkommen kann der Annahmeschluss an allen Öffnungstagen vorverlegt werden.

Persönliche Daten bei Google

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass Anfragen, die über Google gestellt werden, nicht von der Ausländerbehörde bearbeitet werden können, da es sich hierbei nicht um die offizielle Website der Kreisverwaltung handelt.
Persönliche Daten, die hier eingegeben werden, sind für alle Internetnutzer frei zugänglich. Zum Schutz Ihrer persönlichen Daten und Sicherheit bitten wir ausdrücklich darum von Einträgen bei Google Abstand zu nehmen.
Für Terminbuchungen steht Ihnen ausschließlich unser >>Terminbuchungstool zur Verfügung.

Besucheranschrift

Amt für Sicherheit, Ordnung, Migration und Integration
- Migration und Aufenthalt -
Barbarossastraße 16-18
63571 Gelnhausen

Postanschrift

Main-Kinzig-Kreis
Migration und Aufenthalt
Postfach 1465
63569 Gelnhausen

Regelungen / Gesetzesgrundlagen