Verpflichtungserklärung für ausländische Besucher Sie möchten jemanden zu Besuch einladen, der für die Einreise ein Visum benötigt? Das Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) erteilt. Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Besuchervisums regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärung geben Sie gegenüber der Ausländerbehörde ab. Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:
- gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis/Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung)
Für die Feststellung der Bonität können nur solche Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend. Der Nachweis einer ausreichenden Bonität kann insbesondere geführt werden durch: - Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen (der letzten 3 Monate)
- Sparbücher (mit Sperrvermerk oder eine Verpfändung zu Gunsten der öffentlich rechtlichen Körperschaft, der die Ausländerbehörde zuzurechnen ist, vertreten durch diese Ausländerbehörde); Sperrkonto
- Bankbürgschaften
Bei Selbständigen durch: - letzter Steuerbescheid nicht älter als 2 Jahre
- aktuelle Bescheinigung eines Steuerberaters zur Gewinnermittlung eines Zeitraumes, der nicht mehr als 6 Monate zurückliegt
- aktuelle „Bescheinigung in Steuersachen“ des Finanzamtes
Für die Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 25,- € erhoben.Allgemeine Hinweise - Sie verpflichten sich, die Kosten für den Lebensunterhalt der Besucherin/des Besuchers zu tragen. Das bedeutet, Sie haben sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (§ 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz).
- Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich beglaubigt werden. Eine persönliche Vorsprache ist deshalb erforderlich. Das Original der Verpflichtungserklärung wird Ihnen ausgehändigt.
- Der ausländische Gast muss bei der Auslandsvertretung eine Reisekrankenversicherung nachweisen. Diese kann im Ausland oder von Ihnen als Besuchsempfänger im Bundesgebiet abgeschlossen werden.
- Das Schengenvisum für Besucher wird für maximal 90 Tage erteilt.
- Die Besucherin/der Besucher muss das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den Zeitraum beantragen, den er tatsächlich in Deutschland verbringen möchte. Bitte weisen Sie Ihren Gast darauf hin, dass eine Verlängerung des Visums in Deutschland in der Regel nicht möglich ist.
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