Hilfen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung

Wenn Sie Hilfen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung für besondere Wohnformen (bisherige Wohnheime für Menschen mit Behinderung) beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an folgende Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter - "Hilfen in besonderen Wohnformen".

Eingliederungshilfeleistungen für Menschen mit Behinderung

Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder denen eine wesentliche Behinderung droht, können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB IX erhalten. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu lindern oder deren Folgen zu beseitigen, zu mildern und dem behinderten Menschen Möglichkeiten zu eröffnen, sich in die Gesellschaft einzugliedern.

Zuständigkeit bei Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen Störung/Behinderung hat das Jugendamt .

Nach Beendigung der Schulausbildung, ist der überörtliche Sozialhilfeträger, der landeswohlfahrtsverband Hessen, für Ihre Anliegen der Eingliederungshilfe zuständiger Ansprechpartner. Sozialplattform zum Antrag EGH des LWV

Sind Sie Bürgerin oder Bürger der Stadt Hanau, so wenden Sie sich bitte mit Ihren Anliegen der Eingliederungshilfe bis zur Beendigung der Schulausbildung direkt an Ihre Ansprechpartner in Hanau. www.hanau.de

Möglichkeiten und Arten der Eingliederungshilfeleistungen

Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder denen eine wesentliche Behinderung droht, können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB IX erhalten. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine (drohende) Behinderung zu lindern oder deren Folgen zu beseitigen, zu mildern und dem Menschen mit (drohender) Behinderung Möglichkeiten zu eröffnen, sich in die Gesellschaft einzugliedern.

Mit Ausnahme der Frühförderung, Integration in Kindertagesstätten und Hilfen zur angemessenen Schulbildung ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Rahmen des SGB IX einkommens- und vermögensabhängig. Hierbei wird konkret im Einzelfall geprüft, inwieweit ein Einkommens- oder Vermögenseinsatz zu erfolgen hat.

Fragen im Einzelfall beantwortet das Team der Sachbearbeiter*innen gerne.

Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Im neuen Gesamtplanverfahren steht noch mehr im Mittelpunkt, welche persönlichen Wünsche und Ziele der Mensch mit Behinderung hat und welche Unterstützung dafür notwendig ist (= personenzentrierte Ausrichtung). Dabei werden alle Lebensbereiche des Menschen mit Behinderung betrachtet (= ganzheitliche Bedarfsermittlung). An der Planung der Teilhabe und der Bedarfsermittlung wird die leistungsberechtigte Person von Anfang an beteiligt.

Als Instrument zur Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung wird der Gesamtteilhabeplan (GTE) eingesetzt.

Das bisher geltende Nachrangprinzip der Sozialhilfe wurde deutlich abgeschwächt. Ehe- und Lebenspartner*innen werden für die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht mehr herangezogen. Menschen mit Behinderungen müssen einen deutlich geringeren Eigenbeitrag an den Leistungen der Eingliederungshilfe leisten.

Der Freibetrag vor Inanspruchnahme aus Vermögen wurde ab 1. Januar 2020 auf über 50.000 € angehoben.

Im Zuge der Einführung des Bundesteilhabegesetzes änderten sich ab dem 01.01.2020 auch die (sachlichen) Zuständigkeiten für die Leistungen der Eingliederungshilfe in Hessen. Mit der Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird seit dem 01.01.2020 die Zuständigkeit nach dem sogenannten „Lebensabschnittsmodell“ geregelt:

Der Main-Kinzig-Kreis ist seit 01.01.2020 zuständig für

  • Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung bis zum Ende der Schulausbildung (an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II)

  • Kinder und Jugendliche mit Behinderung, die eine stationäre Hilfe benötigen oder
  • Kinder und Jugendliche mit Behinderung, die in einer Pflegefamilie aufgenommen werden sollen
  • Leistungen für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen, körperlichen oder Mehrfachbehinderung

Anträge dieser Personen werden duch die Sachbearbeiter*innen der Abteilung Pflege und Teilhabe bearbeitet.

Zuständig ist, bei Kindern und Jugendlichen mit einer (drohenden) seelischen Störung/Behinderung das Jugendamt .

Besonderheit

Der Stadt Hanau wurden zum 01.01.2020 die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche sowie Bürger ab Erreichen der Regelaltersgrenze per Gesetz übertragen. Der Magistrat der Stadt Hanau übernimmt die Bearbeitung der Anträge, die Ausgaben trägt weiterhin der Main-Kinzig-Kreis.

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen wurde zum 01.01.2020 für alle Leistungen der Eingliederungshilfe an Menschen nach Beendigung der Schulausbildung zuständig. Er ist außerdem für Leistungen der Eingliederungshilfe für Personen, die bereits vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze (ansteigend auf 67 Jahre) Leistungen erhalten haben, zuständig geblieben, sofern keine Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate vorliegt.

Möglichkeiten und Arten der Eingliederungshilfeleistungen

Frühförderung ist ein Angebot von Hilfen für alle Kinder im Säuglings-, Kleinkind- und Kindergartenalter, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, wie auch für ihre Eltern und andere Bezugspersonen im Lebensumfeld des Kindes. Durch diese frühesten Hilfen können langfristig auftretende Folgeschäden gemildert oder manchmal auch vermieden werden. Neben Beratung und Begleitung der Eltern gehören Einzel- und Gruppenförderung zu den Angeboten der Frühförderung.

Die Leistungen der Frühförderstellen sind ein sogenanntes niedrigschwelliges Angebot ohne Antragsverfahren und kostenfrei. Im Main-Kinzig-Kreis übernimmt das Behindertenwerk Main-Kinzig diese Aufgabe in seinen Frühförderstellen in Hanau, Gelnhausen und Schlüchtern. Ein weiteres Angebot bietet die Interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF) in Bad Orb.

Für Kinder mit Hör- und Sehbeeinträchtigung gibt es die spezialisierten Frühförderstellen der Johannes-Vatter-Schule und der Johann-Peter-Schäfer-Schule , die beide in Friedberg liegen. Anträge werden direkt über die Frühförderstellen gestellt.

Entwicklung gestalten

Für die Lebenswelt der Kinder wird im Main-Kinzig-Kreis das Recht auf Eingliederung in die Gesellschaft als sozialer Anspruch vertreten. Daher fördert die Kreisverwaltung insbesondere auch die Integration von Kindern mit Behinderungen in Tageseinrichtungen. Die Sätze „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ und „Es ist normal verschieden zu sein“ beschreiben soziale Werte, die sich der Main-Kinzig-Kreis auch für seine Kinder wünscht.

Alle Kinder ab der Vollendung des 1. Lebensjahres haben Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegeperson. Kinder mit Behinderung haben in der Regel einen zusätzlichen Bedarf an Förderung. Mit einer zusätzlichen Förderpauschale in Höhe von aktuell 21.750 € ermöglicht der Main-Kinzig-Kreis der Kindertageseinrichtung mehr Personal zur Integration der Kinder mit Behinderung einzusetzen. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die eine drohende oder nachgewiesene Behinderung haben und die aufgrund ihrer Behinderung zusätzlicher Hilfen bedürfen.

Die Rahmenvereinbarung Integrationsplatz regelt die Voraussetzungen.

Beförderungskosten werden grundsätzlich nicht übernommen, da der Integrationsplatz im unmittelbaren Wohnumfeld des Kindes mit Behinderung angeboten werden soll. Wenn behinderungsbedingt eine Beförderung erforderlich ist, können in Einzelfällen Beförderungskosten erstattet werden.

Erforderliche Unterlagen

Die Antragstellung erfolgt immer über die Kindertagesstätte, die Antragsformulare stehen diesen zur Verfügung. Zur Antragstellung werden benötigt:

Anträge und Formulare zum Download

Weitere Unterlagen und Informationen finden sich hier:

 Kontakt Sachbearbeitung

Eine Maßnahme der Eingliederungshilfe ist die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Diese umfasst Maßnahmen zugunsten von Kindern mit Behinderung, wenn sie geeignet sind, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dazu gehört auch die Bereitstellung einer Teilhabeassistenz für den Schulbesuch für Kinder mit einer geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderung. Für Kinder mit einer seelischen Behinderung ist das Jugendamt zuständig.

Sofern aufgrund der Schwere einer Behinderung der Schulweg nicht mit dem Schulbus erfolgen kann, kann eine Einzelbeförderung finanziert werden. Der Antrag ist bei der Abteilung Schülerbeförderung der KVG zu stellen.

Erforderliche Antragsunterlagen – Teilhabeassistenz

Von den Eltern:

  • formeller Antrag (bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • Aufenthaltstitel der Eltern und des Kindes (bei Nicht-EU-Bürger*innen)
  • Einverständniserklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht für den Sozialpädagogischen Dienst
  • aktuelle medizinische Unterlagen (z.B. Arzt, Ärztin, SPZ, Ergotherapie, Logopädie etc.)
  • Pflegegutachten (falls vorhanden)
  • Schwerbehindertenbescheid sowie ggf. Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Auftragsbestätigung des ausgewählten Trägers

Von der Schule:

  • Erhebungsbogen der Schule (Detaillierte Beschreibung des Bedarfs an Teilhabeassistenz)
  • Förderdiagnostische Stellungnahme mit Förderplan (falls vorhanden)
  • Protokoll Förderausschuss (falls vorhanden)

 Kontakt Sachbearbeitung

Zu den Einkommens- und Vermögensabhängigen Hilfeleistungen gehören:

  • die Hilfsmittelversorgung
  • Heilpädagogische Maßnahmen (Autismustherapie, Unterstützte Kommunikation)
  • der Familienentlastende Dienst (FED)
  • Fahrdienste für Menschen mit Behinderung
  • Kfz-Hilfen
  • die behindertengerechte Wohnraumanpassung

Was bedeutet Einkommens- und Vermögensprüfung?

Vor der Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers ist auch bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu prüfen, ob und inwieweit vorhandenes Vermögen und/oder Einkommen einzusetzen ist.

Notwendige Unterlagen

  • Antrag Eingliederungshilfen mit Anlage Einkommen
  • Einkommensnachweisen
  • Girokontoauszügen der letzten 3 Monate (Kopien)
  • Nachweisen Sparvermögen (sofern vorhanden)
  • Nachweisen Lebensversicherung(en) / Bausparverträge
  • Mietnachweis bzw. Nachweisen sonstiger Unterkunftskosten (Grundsteuer, Abwasser, Schornsteinfeger)
  • Nachweisen sonstiger Belastungen (Darlehnsrate, Versicherungen)
  • Detaillierter Begründung

 Kontakt Sachbearbeitung

Das Persönliche Budget

Mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung

Sachleistungen können auf Antrag auch in Form eines persönlichen Budgets gewährt werden. Grundlage hierfür ist die Gesetzgebung im § 17 Sozialgesetzbuch (SGB IX). Seit dem 01.01.2008 besteht ein Rechtsanspruch auf das persönliche Budget. Die Sachbearbeiter*innen der Abteilung Pflege und Teilhabe geben gern Unterstützung dabei, das Instrument des persönlichen Budgets individuell zu gestalten.

 Kontakt Sachbearbeitung

Weitere Unterlagen und Informationen befinden sich hier:

Kontakt

Weitere Informationen

Fahrdienste für Menschen mit Behinderung, Kranke und Senioren

Gebrechlichkeit oder Behinderung bringen oft auch den Verlust an Mobilität mit sich. Verschiedene Träger bieten Fahrdienste an, um eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder Arzt- und Behördenbesuche zu ermöglichen. Zum Teil kommen dabei Spezialfahrzeuge zum Einsatz, die auch Personen im Rollstuhl nutzen können. Über Kostenbeteiligung und Vergünstigungen informiert der jeweilige Fahrdienst. Weitere Informationen finden Sie hier

Besucheranschrift

Amt für soziale Förderung und Teilhabe

Abteilung Pflege und Teilhabe

Barbarossastraße 24
63571 Gelnhausen

Postanschrift

Amt für soziale Förderung und Teilhabe

Abteilung Pflege und Teilhabe

Postfach 1465
63569 Gelnhausen